29. April 2025

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Karikaturist gewinnt Rechtsstreit gegen FC Bayern München

Karikaturist gewinnt Rechtsstreit gegen FC Bayern München

Ein Grafiker hat im Rechtsstreit gegen den FC Bayern München um eine Karikatur von Ribéry und Robben vor dem Oberlandesgericht gewonnen. Der Grafiker hat Anspruch auf Schadensersatz.

Der FC Bayern München hat einen Rechtsstreit mit einem Grafiker um eine Karikatur der ehemaligen Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben in Form von Batman und Robin vor dem Oberlandesgericht München verloren. Wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte, wurde die Berufung des Vereins gegen ein Urteil des Landgerichts München I abgewiesen. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall zur erneuten Überprüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Grafiker hatte die beiden Spieler als Varianten von Batman und Robin gestaltet, die während des DFB-Pokal-Halbfinals 2015 zwischen Bayern München und Borussia Dortmund in der Allianz-Arena in der Bayern-Fankurve präsentiert wurden. Der dazugehörige Slogan lautete: «The Real Badman & Robben». Der Grafiker hatte dem Verein vorgeschlagen, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten, was jedoch nicht geschah.

Merchandising und rechtliche Auseinandersetzung

Stattdessen begann der FC Bayern im Mai 2019, Merchandising-Artikel zu verkaufen, die den Slogan unter Verwendung neu gezeichneter, jedoch ähnlicher Motive aufgriffen. Dagegen klagte der Grafiker erfolgreich vor dem Landgericht München I, welches entschied, dass die Kombination der Zeichnungen und des Slogans «The Real Badman & Robben» ein schutzfähiges Gesamtwerk darstellt.

Der FC Bayern argumentierte, dass die verwendeten Bilder, die unter anderem auf Bechern und T-Shirts abgedruckt wurden, eigenständige Werke seien, die sich von den Karikaturen des Grafikers unterscheiden. Zudem sei der Slogan nicht schutzfähig. Im Berufungsverfahren hatte der Verein zunächst Recht bekommen.

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten des Grafikers

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Oberlandesgericht nicht ausreichend den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft hatte, sondern beide Elemente isoliert betrachtete. Dies führte dazu, dass der Kern der Klage nicht ausreichend gewürdigt wurde. Der BGH ließ offen, ob das Berufungsgericht möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, wenn es die Zeichnung zusammen mit dem Slogan betrachtet hätte.

Infolgedessen hat der Grafiker nun Anspruch auf Auskunft über die Gewinne, die der Verein mit den Merchandise-Produkten erzielt hat, sowie auf Schadensersatz.