1. November 2024

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Hass im Netz – bisher 45 Verfahren in Kooperation mit DFB

Sportler sind im Internet immer wieder Hasskommentaren ausgesetzt - gerade bei Großereignissen wie einer Fußball-EM oder Olympia. Drei Organisationen wollen jetzt ein Zeichen setzen.

Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) bislang 45 Ermittlungsverfahren wegen der sogenannten Hate Speech im Netz eingeleitet. Dabei seien 15 Tatverdächtige «zweifelsfrei identifiziert» worden, teilte Benjamin Krause von der ZIT mit. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität gehört zur Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und ist erster Ansprechpartner des Bundeskriminalamts für Internetstraftaten bei noch ungeklärter örtlicher Zuständigkeit in Deutschland oder bei Massenverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen bundesweit.

An diesem Montag wollen der DFB, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit Blick auf die Fußball-Europameisterschaft und die Olympischen Spiele im Sommer über die juristische Vorgehensweise bei Internetkriminalität gegenüber den Sportlerinnen und Sportlern informieren. Die drei Organisationen kündigten vorab an, die Mittel der Strafverfolgung einzusetzen, um Athletinnen und Athleten vor Angriffen im Netz zu schützen.

Was ist Hate Speech überhaupt?

Hate Speech ist kein einheitlich definierter Begriff und wird von Strafverfolgungsbehörden wie der ZIT als «Hasskriminalität im Internet» verstanden. Unter diesen Begriff fallen etwa Postings in sozialen Netzwerken oder auf Webseiten beziehungsweise Textnachrichten, Bilder oder Memes über E-Mail, Chat oder Messenger, mit denen einzelne Personen oder Gruppen von Personen angegriffen werden.

Inwieweit kann Hate Speech strafrechtlich verfolgt werden?

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es laut Bundesjustizministerium keine spezielle Norm, die ausdrücklich Hate Speech unter Strafe stellt. Aber es gibt eine Reihe von Normen, die das Phänomen adressieren und bestimmte Verhaltensweisen, die unter den Begriff fallen können, unter Strafe stellen. Hierzu gehören unter anderem die Tatbestände der Beleidigung, der Volksverhetzung, der Belohnung und Billigung von Straftaten, der Bedrohung sowie der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.

Wie läuft die Zusammenarbeit des DFB mit der ZIT?

In der Kooperation mit dem DFB nimmt die ZIT Meldungen wegen Hate Speech sowohl zum Nachteil von Nationalspielerinnen und Nationalspielern im Nachwuchs- und Erwachsenenbereich als auch zum Nachteil von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern entgegen. Bei der Abarbeitung prüft die ZIT zunächst eine mögliche strafrechtliche Relevanz der gemeldeten Äußerung und führt bei strafrechtlicher Relevanz die Ermittlungen zur Identifizierung der Tatverdächtigen durch. Sofern sich dadurch die örtliche Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft ergibt, wird der Vorgang durch die ZIT an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung abgegeben, da sich die justizielle Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Tatort beziehungsweise dem Aufenthaltsort des Täters zur Tatzeit richtet.