Die FIFA-Regeln für den Transfer von Spielern sind einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge unter Umständen rechtswidrig. Sie könnten gegen die EU-Vorschriften zu Freizügigkeit und Wettbewerb verstoßen, teilte Generalanwalt Maciej Szpunar in Luxemburg in seinen Schlussanträgen mit. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet. Die Richter folgen den Schlussanträgen oft, aber nicht immer. Der Weltverband war für eine Stellungnahme angefragt.
Hintergrund ist der Fall des früheren französischen Fußballprofis Lassana Diarra, der 2013 vom russischen Verein Lokomotive Moskau verpflichtet worden war. Nach nur einem Jahr löste der Club den Vertrag auf und verlangte eine Entschädigung. Der Spieler wiederum verklagte den Verein auf ausstehende Gehälter. Er machte geltend, dass sich die Suche nach einem neuen Verein schwierig gestalte, da nach den FIFA-Regeln bei einer grundlosen Auflösung eines Vertrags jeder neue Verein gesamtschuldnerisch mit ihm für die Zahlung einer Entschädigung an Lokomotive Moskau haftbar gemacht würde. Deswegen sei ein Vertrag mit dem belgischen Club Sporting du Pays de Charleroi nicht zustande gekommen.
Diarra verklagte daraufhin die FIFA und den belgischen Fußballverband auf Schadenersatz und Verdienstausfall in Höhe von sechs Millionen Euro. Das belgische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Diarras Rechtsvertreter begrüßten die Einschätzung des Generalanwalts in einer Mitteilung. Sollte der EuGH in seinem Urteil folgen, werde dies ein «Meilenstein» der Fußballregeln in der Europäischen Union sein.
Mögliche Wettbewerbs-Beeinträchtigung
Die FIFA-Regeln seien so gestaltet, dass Vereine aus Furcht vor einem finanziellen Risiko davor zurückschreckten, den Spieler zu verpflichten, argumentierte der Generalanwalt nun. Die potenziellen sportlichen Sanktionen gegen Vereine, die einen Sportler verpflichteten, könnten Spielerinnen und Spieler tatsächlich daran hindern, ihren Beruf bei einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Dadurch werde unter Umständen das EU-Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Das könnte nur gerechtfertigt sein, wenn zum Beispiel bewiesen werde, dass der neue Verein nichts mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrags zu tun habe und dadurch die Regeln zur gesamtschuldnerischen Haftung nicht angewendet würden.
Außerdem beeinträchtigten die FIFA-Regeln den Wettbewerb zwischen den Vereinen, weil dadurch die Möglichkeiten zur Verpflichtung von Spielern geschrumpft würden, hieß es in den Schlussanträgen. Diese Einschränkungen könnten allerdings unter Umständen gerechtfertigt sein, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt würde, so der Generalanwalt.
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