23. November 2024

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BGH verhandelt im Juni zu Streit zwischen Hannover und Kind

Im Juli 2022 wollte der Stammverein von Hannover 96 Martin Kind als Geschäftsführer absetzen. In zwei Verfahren wehrte er sich erfolgreich dagegen. Nun geht der Streit am höchsten Zivilgericht weiter.

Der Streit zwischen Martin Kind und der Führung des Muttervereins von Hannover 96 geht juristisch in die nächste Runde. Knapp zwei Jahre nach der erfolglosen Abberufung des Profifußball-Chefs als Geschäftsführer des ausgegliederten Profifußball-Bereichs will sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit befassen. Der zweite Zivilsenat in Karlsruhe hat nach Angaben vom Mittwoch für den 4. Juni eine mündliche Verhandlung angesetzt. Wann er ein Urteil spricht, ist noch nicht absehbar. 

Der 79 Jahre alte Kind ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter des Profifußball-Bereichs. Die 50+1-Regel im deutschen Profifußball soll jedoch sicherstellen, dass der Mutterverein und nicht die Kapitalseite im Falle einer solchen Ausgliederung die Stimmenmehrheit in der Profifußball-Gesellschaft besitzt. Um dieses Prinzip durchzusetzen, ist der Geschäftsführer bei Hannover 96 in der Management GmbH verortet. Und die gehört nicht der Kapitalseite um Martin Kind, sondern zu 100 Prozent dem Mutterverein.

Mit dem Verweis darauf setzte die e.V.-Führung Kind im Juli 2022 als Geschäftsführer der GmbH ab. Beide Seiten sind seit Jahren zerstritten. Kind wehrte sich jedoch schon in zwei Verfahren erfolgreich gegen seine Abberufung, weil Vereins- und Kapitalseite 2019 den sogenannten Hannover-96-Vertrag abschlossen, der ihr Verhältnis regelt. Und darin steht: Die Satzung der Management GmbH kann nur verändert und ein Geschäftsführer nur dann abgesetzt werden, wenn der Aufsichtsrat der Management GmbH dem zustimmt. Und in dem Gremium sitzen je zwei stimmberechtigte Mitglieder der Vereins- und der Kapitalseite.

Das Landgericht Hannover hatte Kinds Absetzung 2022 für nichtig erklärt. Und auch das Oberlandesgericht Celle wies eine Berufung dagegen sechs Monate später zurück. Der Beschluss sei nichtig, weil er mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. Er sei nicht vom Aufsichtsrat der Beklagten und damit kompetenzwidrig gefasst worden, was unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge habe, erläuterte der BGH. Auch sei gegen den Hannover-96-Vertrag verstoßen worden. Überdies sei der Abberufungsbeschluss sittenwidrig und damit ebenfalls nichtig.