Die Deutsche Fußball Liga hat sich in den Streit zwischen dem Mutterverein Hannover 96 und dem Profifußball-Geschäftsführer Martin Kind eingeschaltet, der an diesem Dienstag auch vor dem Landgericht Hannover verhandelt wird.
Die «Bild»-Zeitung und die «Neue Presse» in Hannover zitieren vor dem Beginn des Verfahrens (11.30 Uhr) aus einem ihnen vorliegenden Schreiben des DFL-Justiziars Jürgen Paepke, das als deutliche Warnung an den 96-Mehrheitsgesellschafter Kind zu verstehen ist.
Die DFL pocht darin auf «das uneingeschränkte Weisungsrecht» des Vereins gegenüber der Kapitalseite. Das sei im Fall des Fußball-Zweitligisten «eine wesentliche Voraussetzung, dass die Struktur als noch mit der 50+1-Regel vereinbar angesehen wird».
Die 50+1-Regel gilt nur im deutschen Profifußball und soll sicherstellen, dass der eingetragene Stammverein selbst dann die Entscheidungsgewalt behält, wenn er seine Profifußball-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert hat. Sie begrenzt den Einfluss externer Investoren.
Martin Kind wehrt sich gegen Abberufung
Der 78 Jahre alte Kind ist bei Hannover 96 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter des Profifußball-Betriebs. Um der 50+1-Regel gerecht zu werden, gibt es aber noch die Hannover 96 Management GmbH, die über die Geschäftsführung der ausgegliederten GmbH & Co. KGaA entscheidet und zu 100 Prozent dem Mutterverein gehört.
Die Führung des Hannover 96 e.V. hatte Kind im Juli als Geschäftsführer der Management GmbH abberufen, wogegen der sich nun gerichtlich wehrt. Sein Argument: Ein Vertrag zwischen Vereins- und Kapitalseite bei Hannover 96 regelt, dass ihn nicht allein der Verein, sondern nur der Aufsichtsrat der Management GmbH hätte absetzen dürfen. Und in diesem Aufsichtsrat sitzen je zwei Vertreter beider Seiten.
Pikant daran ist: Sollte Kind vor Gericht Recht bekommen, wäre damit praktisch die 50+1-Regel bei Hannover 96 außer Kraft gesetzt. Denn dann hätte der Mutterverein kein Weisungsrecht mehr. In diesem Fall sei «die Vereinbarkeit des Hannover 96-Vertrages mit der 50+1-Regel deutlich infrage gestellt, erst recht dann, wenn die Gesellschafterversammlung das Weisungsrecht nicht effektiv gegenüber einem weisungsgebundenen Geschäftsführer durchsetzen könnte», heißt es von der DFL.
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